Allgemeine Geschäftsbedingungen

der TOWERN3000 Projekt- & Medienagentur GmbH

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für Verträge mit der TOWERN3000 Projekt- & Medienagentur GmbH, Firmenbuch Nr.: FN 535326w, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese AGB. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn dieser den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

 

2. Leistungsumfang

2.1. Der Leistungen und Gegenleistungen des konkreten Auftrags werden im Einzelfall vertraglich vereinbart. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

2.2. Angebote des Auftragnehmers können bis zur Annahme jederzeit widerrufen werden und sind längstens 4 Wochen verbindlich, soweit im Angebot nichts anderes festgehalten ist.

2.3. Soweit Änderungen am Liefergegenstand während der Lieferzeit auf Verbesserungen der Technik und/oder auf gesetzliche Erfordernisse zurückzuführen sind, sind diese ohne gesonderte Vereinbarung zulässig, wenn der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

2.4. Die Lieferfrist bestimmt sich nach der einzelnen vertraglichen Vereinbarung. Sie verlängert sich in jedem Fall, somit auch wenn bereits ein Verzug vorlag, beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse auf Seiten des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer entsprechend der Dauer dieser Ereignisse.

2.5. Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Auftraggeber über. Bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Auftragnehmer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.

2.6. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Auftraggeber nach Bereitstellung des Werks 14 Tage Zeit, das Werk zu überprüfen und es anzunehmen. Sollte dies nicht erfolgen, kann der Auftragnehmer eine Nachfrist von weiteren 14 Tagen setzen und hiernach vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Teilleistungen im Bereich und Marketing und Eventplanung (insbesondere alle Vorentwürfe, Veranstaltungskonzepte,…) sind diese vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen drei Tagen nach Erhalt in Hinblick auf dessen Durchführung freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten diese Teilleistungen sowie die weitere Durchführung auf Grundlage dieser Teilleistungen als vom Kunden genehmigt. ist Vereinbarung der

2.7. Lieferort mangels abweichender Sitz des Auftragnehmers.

2.8. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind bei Softwarewartungsverträgen folgende Leistungen nicht mit inkludiert:

  • Installations-, Beratungs- und Software-Engineering-Leistungen;
  • Änderungen, die nicht notwendig und nur auf werden Wunsch des Auftraggebers durchgeführt
  • Leistungen, unsachgemäßen Nutzung der bereitgestellten Software durch die wegen einer vom Auftragnehmer den Auftraggeber, etwa wenn die Nutzung von dieser Vereinbarung oder den (technischen) Anweisungen der Auftragsnehmerin abweicht, notwendig werden

 

3. Unabhängigkeit und Loyalität

3.1. Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes sowie bei der Erbringung der Dienstleistungen weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten
Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

3.2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat die gegen diese Verpflichtung verstoßende Partei eine Vertragsstrafe in der Höhe eines Jahresgehalts, mindestens jedoch EUR 50.000,00 zu bezahlen. Durch den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe werden Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen weiter gehenden Schadens und Unterlassungsansprüche nicht ausgeschlossen.

 

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

 

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Arbeitsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, die notwendigen Programme und Dateien zu installieren und/oder zu kopieren, damit der Auftragnehmer seine Wartungspflichten leichter erfüllen kann. Das umfasst insbesondere die Installation der Software „TeamViewer“ (www.teamviewer.com) und „AnyDesk“ (www.anydesk.com) in der aktuellsten Version.

5.2. Der Auftraggeber legt dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vor und setzt ihn von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftraggebers bekannt werden.

5.3. Dies umfasst insbesondere bei

  • softwarebezogenen Leistungen vollständige Informationen über die technische und organisatorische Umgebung, in der die jeweiligen Leistungen erbracht werden und/oder von der Auftragnehmerin erstellte Software verwendet wird;
  • bei beratenden Leistungen (etwa im Marketing- oder sonstigen Businessbereich) vollständige Informationen über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten.

5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können.

 

6. Geheimhaltung und Datenschutz

6.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich – vorbehaltlich 8.2. dieser AGB – zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

6.2. Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden.

6.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa
Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

 

7. Schutz des geistigen Eigentums

7.1. Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten im Zuge des Vertragsverhältnisses geschaffenen Werke verbleiben grundsätzlich beim Auftragnehmer. Die Werke dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Ebenso erfordert auch jede Änderung und/oder Bearbeitung des Werkes die vorherige Zustimmung des Auftragnehmers. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

7.2. Für die Nutzung von Leistungen und Werken des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung oder das Werk urheberrechtlich geschützt ist – die vorherige freiwillige Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Jedenfalls steht dem Auftragnehmer eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

7.3. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Quellcode. Es ist unzulässig, die Software in einer Art und Weise zu verwenden, dass eine Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software möglich wird. Das umfasst insbesondere die Dekompilierung sowie das reverse engineering.

 

8. Kennzeichnung

8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf bei allen hergestellten Werken und erbrachten Dienstleistungen (inklusive Werbemitteln und durchgeführte Werbemaßnahmen) auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne  dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

8.2. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet- Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

9. Honorar / Preise

9.1. Der Auftragnehmer ist wahlweise berechtigt,

bei also etwa der Lieferung eines bestimmten Produkts, Zielschuldverhältnissen,

  • zu jedem Zeitpunkt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und/oder dem Arbeitsfortschritt
  • dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen und/oder
  • bei Auftragserteilung eine erste Rate in Höhe von 50 % des Auftragswerts und die zweite Rate mit Abschluss zu verlangen;

bei Dauerschuldverhältnissen, also etwa der fortlaufenden Wartung, wahlweise zu Beginn der Vertragslaufzeit den gesamten Betrag oder in vorab vereinbarten regelmäßigen Intervallen entsprechend der bis dahin erbrachten Leistungen Rechnung zu legen. Wurde kein Intervall vereinbart, kann jedenfalls monatlich
abgerechnet werden. der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der gesonderten

9.2. Jedenfalls nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.

9.3. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

9.4. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat der Auftragnehmer für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Festplatten (interne, externe), CDs, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.), sonstige für die Vertragserfüllung notwendige Hardwareteile sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt, wobei der Auftragnehmer berechtigt ist, diesbezüglich Aufschläge bis zu 20% des Originalpreises der Ware zu verrechnen.

9.5. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Der Zusatzaufwand für die Handhabung solcher Barauslagen kann, mangels abweichender Vereinbarung, vom Auftragnehmer nach tatsächlichem Aufwand oder mit einem prozentuellen Pauschalaufschlag von maximal 10 % auf die Barauslagen verrechnet werden.

9.6. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Auftragnehmer schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden, welcher nicht Verbraucher iSd § 1 Abs 1 KSchG ist, genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

9.7. Der Auftragnehmer ist für den Fall, dass zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Monate liegen, berechtigt, die Erhöhung von Löhnen, Materialkosten oder dem marktmäßigen Einstandspreis auf den Preis aufzuschlagen. Der Besteller ist nur zum Rücktritt berechtigt, soweit die einzelnen Erhöhungen mehr als 10 % des ursprünglichen Preises ausmachen.

9.8. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, oder aufgrund höherer Gewalt, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Es wird vereinbart, dass die ersparten Aufwendungen auf Wunsch des Auftragnehmers ohne weiteren Nachweis mit 30 % des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert werden kann. Innerhalb von 14 Tagen vor dem Liefertermin kann der Einwand der ersparten Aufwendungen nicht mehr geltend gemacht werden und es ist – ohne jeglichen Nachweis durch den Auftragnehmer – jedenfalls der gesamte Betrag fällig.

9.9. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder einer an seine Stelle tretende Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.

 

10. Zahlung

10.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Auftragnehmers. Auch die (auch nur teilweise) Nutzung der übergebenen Produkte, inklusive der Software, ist, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, bis zur Bezahlung des gesamten Entgelts unzulässig.

10.2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über den Basiszinssatz verrechnet. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Auftragnehmer die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und sonstige Verbindlichkeiten fällig zu stellen.

10.3. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer, aus der Nichtzahlung resultierende Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

10.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann der Auftragnehmer außerdem sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

10.5. Der Auftraggeber, welcher nicht Verbraucher iSd § 1 Abs 1 KSchG ist, ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10.6. Auch gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

 

11. Gewährleistung

11.1. Der Auftraggeber, welcher nicht Verbraucher iSd § 1 Abs 1 KSchG ist, hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von vier Wochen nach Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer, verdeckte Mängel innerhalb von vier Wochen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

11.2. Es wird vereinbart, dass Fehler bei Softwarelösungen und Programmierungen in folgende Klassen unterteilt werden:

  • Klasse 1 – Kritisch
    Die Nutzung der Softwarelösung ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwer wiegenden Einfluss auf wesentliche Funktionen und/oder die Sicherheit der Softwarelösung; die Softwarelösung kann nicht weiter verwendet werden.
  • Klasse 2 – Schwer
    Die zweckmäßige Nutzung der Softwarelösung ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf Funktionen und/oder die Sicherheit der Softwarelösung, lässt aber eine Weiterverwendung der Softwarelösung zu.
  • Klasse 3 – Leicht
    Die zweckmäßige Nutzung der Softwarelösung ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Softwarelösung und lässt eine weitere Verwendung der Softwarelösung mit nur geringen Einschränkungen zu.
  • Klasse 4 – Unerheblich
    Die zweckmäßige Nutzung der Softwarelösung ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Softwarelösung. Die Nutzung der Softwarelösung bleibt uneingeschränkt möglich.

11.3. Die Gewährleistung gegenüber Auftraggeber, welcher nicht Verbraucher iSd § 1 Abs 1 KSchG sind, ist für unerhebliche und leichte Fehler grundsätzlich ausgeschlossen. Im Streitfall muss der Auftraggeber darlegen, weshalb ein Fehler in einer höheren Klasse einzustufen wäre.

11.4. Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt gewordene Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Verbesserung eines etwaigen Mangels im Sinne dieser Vereinbarung ist innerhalb von 4 Wochen, oder, falls angemessen, innerhalb längerer Frist ab Verständigung durch den Auftraggeber zu beheben.

11.5. Im Falle einer Verbesserung der Leistung bzw. eines Austausches der Lieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen und insbesondere die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.

11.6. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

11.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt im Fall von Unternehmensgeschäften sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/ Leistung. Der Auftraggeber, welcher nicht Verbraucher iSd § 1 Abs 1 KSchG ist, ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird bei
Unternehmensgeschäften ausgeschlossen.

 

12. Haftung

12.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

12.2. Die Haftung für nicht vertragstypische, vorhersehbare Schäden wird ausgeschlossen. Dasselbe gilt für mittelbare Schäden wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste, Ansprüche Dritter oder bloße Vermögensschäden.

12.3. Wird der Auftragnehmer wegen einer Verletzung der in 5.4. genannten Rechte von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftragnehmer den Auftragnehmer schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen und stellt ihm hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

12.4. Der Auftraggeber, welcher nicht Verbraucher iSd § 1 Abs 1 KSchG ist, hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

12.5. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und verjähren – soweit der Anspruch nicht wegen unerlaubter Handlung und/oder vorsätzlicher Pflichtenverletzung besteht – 12 Monate nach Lieferung oder Erbringung der Leistung. Jedenfalls müssen Schadenersatzansprüche spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

12.6. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, kann der Auftragnehmer diese Ansprüche – wenn nicht vertraglich ausgeschlossen – an den Auftraggeber abtreten, der Auftraggeber hat jedoch kein Recht auf die Abtretung. Im Fall der Abtretung wird sich der Auftraggeber vorrangig an diese Dritten halten.

12.7. In jedem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers mit Höhe des Auftragswertes beschränkt. Daneben ist die Haftung jedenfalls mit der Höhe der aufrechten Haftpflichtversicherung von EUR 10.000.- begrenzt.

 

13. Vertragsauflösung

13.1. Mangels abweichender Vereinbarung endet der Vertrag mit Vollendung des Werkes. Werden vom Auftragnehmer Dienstleistungen auf unbestimmte Zeit geschuldet, so kann der Vertrag mangels abweichender Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 24. Vertragsmonates.

13.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist anzusehen:

  • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen, wie bspw. die in 7.1. genannte Bestimmung verletzt, oder
  • wenn ein Vertragspartner oder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät,
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftragsgebers, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem
    anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

14. Rechtswahl und Rechtsdurchsetzung

Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar, soweit nicht zwingendes Verbraucherrecht anwendbar ist. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist
das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig. Ungeachtet dessen ist der Auftragsnehmer berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen zumindest der schriftlichen Bestätigung durch die verpflichtende Partei; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

15.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.